Behördenstruktur
Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Polen eine neue Verwaltungsgliederung, die in dem staatlichen Gebietsaufbau die Gemeinde, den Kreis und die Woiwodschaft unterscheidet. Diese Körperschaften bilden drei unabhängige Selbstverwaltungsstufen.
WOIWODSCHAFT
Die Woiwodschaft als juristische Person legt die Entwicklungsstrategie der Woiwodschaft fest sowie setzt deren politischen Entwicklungsziele um, bestehend in:
- Schaffung von Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich der Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
- Erhaltung und Erweiterung der sozialen und technischen für die Woiwodschaft relevanten Infrastruktur,
- Beschaffen und Bündeln von finanziellen Mitteln, sowohl aus öffentlicher als auch privater Hand, für die Umsetzung von gemeinnützigen Aufgaben,
- Förderung und Wahrnehmung von Maßnahmen zur Anhebung des Bildungsstandes der Bürger,
- Rationeller Einsatz von natürlichen Ressourcen sowie die Gestaltung der natürlichen Umwelt nach dem Prinzip der ausgewogenen Entwicklung,
- Förderung der Wissenschaft und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen, Förderung des technologischen Fortschritts sowie der Innovationen,
- Förderung der Kultur sowie Schutz und rationelle Nutzung des kulturellen Nachlasses,
- Promotion der Woiwodschaft basierend auf deren Stärken und Entwicklungskapazitäten.
Die Selbstverwaltung der Woiwodschaft nimmt die ihr von Gesetz wegen als bedeutend für die Woiwodschaft übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Öffentliches Bildungswesen, einschließlich des Hochschulwesens,
- Förderung der Gesundheit und Gesundheitsfürsorge,
- Kultur und Schutz der Kulturgüter,
- Sozialhilfe,
- Modernisierung von ländlichen Gebieten,
- Raumplanung,
- Umweltschutz,
- Öffentliche Straßen und Nahverkehr,
- Sport und Fremdenverkehr,
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Aktivierung des örtlichen Arbeitsmarktes.
In jeder Woiwodschaft erfüllt die Aufgaben der Selbstverwaltung unter des vom Premierminister ernannten Woiwoden. Er ist das Obrigkeitsorgan der angeschlossenen Regierungsverwaltung und erfüllt zudem Aufsichtsaufgaben über Einheiten der Gebietsselbstverwaltung. Ferner ist der Woiwode das übergeordnete Organ im Sinne der Vorschriften über die Verwaltungsverfahrensordnung. Er vertritt zudem das Treuhandministerium (Staatsschatzministerium) nach Maßgabe gesonderter Gesetze wahr. Als der Vertreter des Ministerrates vor Ort ist der Woiwode für die Umsetzung der Regierungspolitik in der Woiwodschaft verantwortlich.
KREIS
Es werden zwei Arten von Kreisen unterschieden: einmal die grundlegende Einheit der Gebietsstruktur, die sich auf das gesamte Gebiet benachbarter Gemeinden erstreckt, der Landkreis genannt, oder das gesamte Territorium einer Stadt umfasst, die kreisfreie Stadt genannt. Der Kreis nimmt gemeindeübergreifende Verwaltungsaufgaben wahr, und hat keine weiter spezifische Dienstleistungsfunktion gegenüber seinen Bürgern. Der Kreis ist somit u.a. zuständig für die Unterhaltung und den Betrieb von Schulen, Bibliotheken und Kulturhäuser, ferner für die Beaufsichtigung des Straßenbaus und der Straßeninstandsetzung, für Sozialhilfe und Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
GEMEINDE
Die kleinste räumlich bestimmte Gemeinschaft der kommunalen Selbstverwaltung ist die Gemeinde. Die Aufgaben der Gemeinde erstrecken sich auf alle öffentlichen Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, die nicht von Gesetz wegen besonderen Behörden vorbehalten sind. In der Trägerschaft der Gemeinde liegt vor allem die Erfüllung wesentlicher, spezifischer Belange ihrer Einwohner, und befasst sich mit Grundstücksentwicklung und - verwaltung, Umweltschutz, Strassen, Brücken, Wegen, Nahverkehrsfragen, Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und Fernwärme, ferner trägt für Sauberkeit und Ordnung im Gemeindegebiet Sorge sowie die Verwaltung und Unterhaltung der Gemeindegebäude samt aller gemeinnützigen Einrichtungen.